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In einem kürzlich verhandelten Fall ging es um die Frage, ob eine Fluggesellschaft ihren Passagieren Ausgleichszahlungen leisten muss, nachdem ein Flug verspätet war. Die Verspätung resultierte aus einer Enteisung des Flugzeugs, die notwendig war, um sicher abheben zu können. Die betroffenen Passagiere verpassten dadurch ihren Anschlussflug und kamen mit fast sechs Stunden Verspätung an ihrem Ziel an.

Verspätung wegen notwendiger Enteisung des Flugzeugs

Die Passagiere hatten einen Flug von Tallinn über Warschau nach München gebucht. Der erste Flug startete verspätet, sodass der Anschlussflug nicht mehr erreicht werden konnte. Die Fluggesellschaft bot eine Ersatzbeförderung an, die jedoch nicht rechtzeitig war.

Rechtliche Grundlagen

Laut EU-Recht müssen Airlines bei Verspätungen Ausgleichszahlungen leisten, es sei denn, sie können nachweisen, dass außergewöhnliche Umstände vorlagen und alle möglichen Maßnahmen ergriffen wurden, um die Verspätung zu minimieren.

Gerichtliche Entscheidung

Das Gericht entschied gegen die Fluggesellschaft. Es argumentierte, dass die Gesellschaft nicht ausreichend gezeigt hat, dass sie alle möglichen Optionen in Betracht gezogen hatte, um die Passagiere schnellstmöglich ans Ziel zu bringen. Das Unternehmen hatte lediglich ein automatisiertes Buchungssystem genutzt, ohne alternative Verkehrsmittel wie Züge oder Busse zu prüfen.

Fluggesellschaften müssen sich um Ersatzbeförderung kümmern

Diese Entscheidung zeigt, dass Fluggesellschaften bei Verspätungen alle verfügbaren Mittel einsetzen müssen, um für die Passagiere für eine schnelle Ersatzbeförderung zu sorgen. Dies schließt auch die Nutzung anderer Verkehrsmittel ein. Die Anforderungen an die Fluggesellschaften sind hoch: Sie müssen beweisen können, dass sie alle Optionen geprüft haben und keine schnellere Verbindung verfügbar war.

Fazit

Für Fluggesellschaften bedeutet dies, dass sie ihre Prozesse optimieren müssen, um im Falle von Verspätungen flexibel reagieren zu können. Für Passagiere bietet das Urteil mehr Sicherheit und Schutz bei Reiseunterbrechungen.

Quellen:

VO (EG) 261/2004 Vorinstanz: AG Erding, Urteil vom 26.06.2023 – 112 C 2065/22 Fundstellen: ReiseRFD 2024, 308 LSK 2024, 13800 BeckRS 2024, 13800