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Außergewöhnliche Umstände: Entscheidungen deutscher Gerichte

Bitte beachten Sie: Wie immer im Bereich des Rechts kommt es auf den Einzelfall an, jedoch sind Gerichte in Ihren Entscheidungen sehr verbraucherfreundlich.

Sprechen Sie uns an, wir beraten Sie gerne umfassend.

 

Grund Außergewöhnlicher Umstand Begründung Gericht AZ./Fundstelle
Enteisung Flugzeug /Anschlussflug verpasst ja Fluggesellschaft muss sich um schnelle Ersatzbeförderung kümmern. AG Erding 112 C 2065/22
Technische Probleme (Grds.) nein Außergewöhnlicher Umstand nur, wenn nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des Luftfahrtunternehmens. EuGH C 549/07
Technischer Defekt nein Kein außergewöhnlicher Umstand, wenn der Defekt unerwartet auftritt. EuGH C-257/14
Enteisungsanlage defekt ja Flugzeug war ordnungsgemäß gewartet; Ersatzflüge bestanden nicht. LG Köln 11 S 176/07
Flugzeug durch nicht gesicherte Bremsklötze beschädigt nein Risikosphäre des Luftfahrtunternehmens. AG Frankfurt a.M. 32 C 1379/09
Beschädigung der Tragfläche bei Rollmanöver nein Typisches und zu erwartendes Vorkommnis. AG Frankfurt a.M. 29 C 2088/09
Kollision eines Treppenfahrzeugs mit einem Flugzeug nein Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit eines Luftfahrtunternehmens. EuGH C-394/14
Generator des Flugzeuges defekt ja Wartungsarbeiten wurden planmäßig durchgeführt. AG Frankfurt a.M. 31 C 3337/06
Beschädigung eines parkenden Flugzeugs durch Gepäckwagen nein Typisch für den Flugbetrieb. BGH X ZR 75/15
Defekt der Lautsprecheranlage nein Technischer Defekt liegt in Sphäre des Luftfahrtunternehmens. AG Bremen 4 C 393/06
Triebwerksschaden nein Direkter Einfluss- und Organisationsbereich betroffen. LG Düsseldorf 22 S 215/08
Wetterradar nein Kein außergewöhnlicher Umstand. AG Emden 5 C 197/09
Radarausfall im griechischen Luftraum ja Vorsorgemaßnahmen müssen nicht ergriffen werden. BGH X ZR 104/13
Undichtigkeit der Hydraulik nein Keine Entlastung, da in betrieblicher Sphäre. LG Berlin 57 S 44/07
Strömungsabriss an einem Triebwerk nein Technische Probleme fallen in Verantwortungsbereich. AG Köln 132 C 304/07
Defekt der Notbeleuchtung nein Zumutbare Maßnahmen hätten ergriffen werden müssen. LG Köln 10 S 391/06
Defekt in der Kerosinzufuhr nein Technischer Defekt kein außergewöhnlicher Umstand. HG Wien 60 R 114/06D
Vogelschlag ja Vogelschlag nicht vorhersehbar und nicht beherrschbar. BGH X ZR 160/12
Schließung eines Teils des Luftraums wegen Vulkanasche ja Unvermeidbares Vorkommnis. EuGH C-12/11
Dienstzeit der Crew wegen Schneefall überschritten nein Ersatzcrew hätte bereitgestellt werden müssen. OLG Frankfurt a.M. 21 U 23/07
Verspätete Enteisung durch zuständige Enteisungsfirma nein Enteisungsfirma im Pflichtenkreis der Fluggesellschaft tätig. AG Frankfurt a.M. 29 C 286/15
Gewitter nein Nicht alle zumutbaren Maßnahmen wurden getroffen. AG Hamburg 18B C 329/05
Blitzschlag ja Zwar außergewöhnlicher Umstand, jedoch mehr als 24 Stunden vorher. AG Königs Wusterhausen 4 C 1942/15
Streik des Sicherheitspersonals ja Streik führte zu Startverzögerung. LG Frankfurt a.M. 2-24 S 68/15
Erkrankung eines Passagiers während des Boardings ja Durch Verzögerung wurde maximale Flugzeit der Piloten überschritten. AG Düsseldorf 40 C 287/15
Medizinischer Notfall auf Vorflug ja Kurze Zeitspanne zwischen Notfall und geplantem Start des Fluges. AG Rüsselsheim 3 C 2273/13
Außerplanmäßige Landung wegen Eskalation eines Passagiers ja Keine Anzeichen für Eskalation im Vorfeld. AG Frankfurt a.M. 31 C 397/16

Weitere Gerichtsentscheidungen werden wir bei entsprechender Relevanz veröffentlichen.