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Anschlussflug verpasst? Das müssen Sie wissen.

Anschlussflug verpasst oder verweigert: Ihre Rechte

So sichern Sie sich Unterstützung und Entschädigung.

Anschlussflug verpasst oder verweigert

1. Das sind Ihre Rechte, wenn Sie Ihren Anschlussflug verpassen

  • Sie haben Anspruch auf Flugentschädigung, wenn Sie Ihr Endziel mit 3 oder mehr Stunden Verspätung erreichen.
  • Die Entschädigung beträgt zwischen 250 € und 600 € pro Person
  • Nach 2 Stunden Wartezeit am Flughafen ist die Airline verpflichtet, Sie mit Snacks und Getränken zu versorgen.
  • Verschiebt sich Ihr Anschlussflug auf den nächsten Tag, muss die Fluggesellschaft für eine Übernachtungsmöglichkeit sorgen sowie die Fahrtkosten zum Hotel und die Verpflegung übernehmen.

2. Generell: Nichtbeförderung

Das Flugrecht umfasst alle Fälle der Nichtbeförderung bzw. Verspätungen im Flugverkehr.

Ein Luftfahrtunternehmen hat alle Umsteigeverbindungen, die bei einem einheitlichen Flugschein auch in mehreren Abschnitten erfolgen, so anzubieten, dass genügend Zeit zum Umsteigen bleibt.

Die Airline muss Vorkehrungen treffen, dass Verzögerungen aufgefangen werden können. Ansonsten haftet die Fluggesellschaft aus den Ansprüchen der Nichtbeförderungen gem. Art. 4 der EU-Fluggastrechteverordnung und ist zu einer entfernungsabhängigen Flugentschädigung in Höhe von 250€, 400€ oder 600€, sowie dem Stellen einer Ersatzbeförderung sowie Betreuungsleistungen verpflichtet, sofern die Airline keine aussergewöhnliche Umstände nachweisen kann.

Jüngst hat dazu der EuGH (Urteil vom 06.10.2022, Rs. C-436/21) entschieden, dass wenn eine Reise mit mehreren Flügen stattfindet, die von verschiedenen Airlines durchgeführt werden, es sich trotzdem jeweils um einen "direkten Anschlussflug" handeln kann. Eine Entschädigung für Verspätungen sei dann möglich. Hierunter zählt ausdrücklich auch eine Reise, die in einem Mitgliedstaat der EU startet, aber aus mehreren Flügen besteht – die auch von unterschiedlichen und rechtlich nicht miteinander verbundenen Luftfahrtunternehmen durchgeführt werden können. Der EuGH ist der Meinung, dass dies dem Ziel der Sicherstellung eines hohen Schutzniveaus für Fluggäste entspricht.

Reisen minderjährige Kinder mit ihrer Familie und verweigert die Airline den Eltern (oder einem anderen Teil der Familie) die (Weiter-)Reise, dem Kind jedoch nicht, liegt ein unannehmbares und damit unzulässiges Beförderungsangebot vor, d.h. die Familie kann dies ablehnen und behält dabei alle ihre Ansprüche. Wichtig für die Durchsetzung Ihrer Rechte ist hier der Nachweis.

Mein Tipp in so einem Fall: Daher lassen Sie sich das Angebot schriftlich geben und heben Sie den Schriftverkehr gut auf.

2. Gepäck bei Weiterflug verloren

Wird Ihnen beispielsweise der Anschlussflug mit der Begründung verwehrt, die Koffer vom Zubringerflug seien nicht rechtzeitig in den Anschlussflug verladen worden, so hat dies die Airline zu vertreten, in anderen Worten: Fluggäste müssen auf einem Anschlussflug auch dann mitgenommen werden, wenn das Reisegepäck erst mit einem späteren Flug transportiert werden kann. So urteilte der BGH 2012  in seinem Urteil X ZR 128/11. Generell: Ihre Rechte bei Verlust des Gepäcks

3. Voraussetzungen für Ihren Anspruch

Unter diesen Voraussetzungen haben Sie Anspruch auf Flugentschädigung von bis zu 600€ pro Person bei verpasstem Anschlussflug

  • Sie kamen mit mindestens 3 Stunden Verspätung am endgültigen Zielort an
  • Die Flüge wurden mit ausreichender Umsteigezeit eingeplant.
  • Die Flüge müssen zusammenhängend gebucht worden sein: Wenn alle Flüge in einer Buchung erworben wurden, ist die Fluggesellschaft dafür verantwortlich, dass Sie pünktlich am Zielort ankommen. Das gilt natürlich auch dann, wenn die Flüge von verschiedenen Airlines durchgeführt werden.
  • Der Zubringerflug ist in der EU oder außerhalb der EU gestartet, aber in der EU gelandet und wurde von einer Fluggesellschaft mit einem Hauptsitz in der EU durchgeführt.

Häufige Fragen unserer Mandanten zum Thema verpasster Anschlussflug

Unter welchen Voraussetzungen habe ich Anspruch, wenn ich meinen Anschlussflug verpasse?

Vier Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

  1. Mindestens 3 Stunden Verspätung: Sie erreichen Ihr eigentliches Endziel mindestens 3 Stunden später als geplant.
  2. Einheitliche Buchung: Alle Teilflüge wurden zusammenhängend gebucht (auch bei verschiedenen Airlines).
  3. Unverschuldetes Verpassen: Die Verzögerung lag an der Airline (z. B. Verspätung des Zubringers) und nicht an Ihnen.
  4. EU-Bezug: Die Gesamtreise ist in der EU gestartet oder sie landete in der EU und wurde von einer EU-Airline durchgeführt.

Hinweis: Die Airline muss nur dann nicht zahlen, wenn außergewöhnliche Umstände (z. B. Unwetter) die Ursache waren.

Gilt das auch bei Flügen unterschiedlicher Airlines?

Ja. Der EuGH hat mit Urteil vom 06.10.2022 (Rs. C-436/21) entschieden, dass eine Reise auch dann als „direkter Anschlussflug“ gilt, wenn die einzelnen Teilflüge von verschiedenen, rechtlich nicht verbundenen Airlines durchgeführt werden — vorausgesetzt, die Reise wurde einheitlich gebucht (z. B. einheitlicher Flugschein/Gesamtpreis) und der Anwendungsbereich der EU-Fluggastrechte-VO ist eröffnet (z. B. bei Abflug in der EU).

Was passiert, wenn mir das Boarding verweigert wird, weil mein Gepäck vom Zubringerflug nicht rechtzeitig umgeladen wurde?

Das müssen Sie nicht hinnehmen. Laut BGH-Urteil (28.08.2012, Az. X ZR 128/11) müssen Sie auf den Anschlussflug mitgenommen werden, wenn Sie rechtzeitig am Gate sind — auch wenn Ihr Gepäck noch nicht umgeladen wurde. Eine verspätete Kofferverladung ist kein zulässiger Grund für eine Beförderungsverweigerung und begründet Anspruch auf Ausgleichs- und Versorgungsleistungen.